Eine Besonderheit bei Firmennamen sind die jeweils geltenden Regelungen der Branchenvertretung der zuständigen Wirtschaftskammer, die es im kreativen Prozess jeweils zu beachten gilt.
Dazu kommen die Auflagen aus dem Aktiengesellschafts-Recht und des GmbH Rechts: Bisher waren Firmen bei der Wahl ihres Firmennamens stark eingeschränkt, Einzelfirmen und Personengesellschaften mussten z.B. den Namen des Unternehmens bzw. eines haftenden Gesellschafters enthalten. Für Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG war eine Sachfirma, für die GmbH eine Personen- oder Sachfirma vorgeschrieben. Auf diese Zwangsregelung wird mittlerweile verzichtet: Im Sinne der Gleichstellung im europäischen Wettbewerb sind nun für alle Unternehmen als Firmennamen grundsätzlich Namens- aber auch Sach- und Fantasiefirmen zulässig. Der Firmennamen bzw. die „Firma“ muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und möglichst starke Unterscheidungskraft besitzen. An diesem Punkt kommt man allerdings in der Praxis rasch an Grenzen: Viele Eigennamen und Sachfirmen werden bereits verwendet.